Ausgabe 04/2023
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Jansen AG (im folgenden „Einkaufsbedingungen“ genannt) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der Jansen AG mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (im folgenden„Lieferant“ genannt). Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt die Jansen AG nicht an.
1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn sie bei nachfolgenden Bestellungen nicht erwähnt werden oder wenn die Jansen AG Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. Sie gelten auch, wenn der Lieferant, insbesondere bei Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung, auf eigene Geschäftsbedingungen verweist und die Jansen AG nicht ausdrücklich widerspricht oder wenn eine ausdrückliche Bestätigung der Bestellung unterbleibt bzw. der Lieferant die Bestellung auch nur teilweise ausführt. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Jansen AG sie schriftlich bestätigt. Eine solche Bestätigung kann bspw. in der Bestellung erfolgen.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrags zwischen dem Lieferanten und der Jansen AG.
2 Bestellung
2.1 Angebote des Lieferanten an die Jansen AG sind verbindlich und kostenlos.
2.2 Durch die Anfrage wird der Lieferant ersucht, als Spezialist sein Angebot zu unterbreiten. Er hat sich dabei nach den Beschreibungen und Zielen der Jansen AG zu richten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen; er anerkennt vollumfänglich und vorbehaltslos seine Aufklärungspflicht. Das Angebot umfasst die jeweils zu den gelieferten Produkten erforderliche Dokumentation.
Sollte seitens Lieferanten in seinem Angebot keine Frist festsetzt werden, so ist das Angebot während der Dauer von 90 Tagen bindend.
2.3 Bestellungen sind für die Jansen AG erst verbindlich, wenn die Jansen AG sie schriftlich erteilt hat. Das Gleiche gilt für Nebenabreden und Änderungen der Bestellungen; insbesondere Abweichungen von der Bestellung in Quantität und Qualität, aber auch Stornierungen sind erst dann verbindlich, wenn die Jansen AG sie schriftlich bestätigt hat.
2.4 Bestellungen der Jansen AG sind innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen ab Ausfertigung der Bestellung vom Lieferanten unter Angabe der Bestellnummer der Jansen AG schriftlich zu bestätigen, sonst ist die Jansen AG nicht mehr daran gebunden. Unabhängig davon gilt eine Bestellung als angenommen, wenn der Lieferant nicht binnen einer Frist von drei (3) Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung widerspricht.
2.5 Vom Lieferanten erstellte Zeichnungen, Muster oder Pläne sind der Jansen AG zur Freigabe vorzulegen.
Produziert und | oder liefert der Lieferant nach vorgegebenen Plänen, Mustern, Zeichnungen etc. ist der Lieferant in eigener Verantwortlichkeit verpflichtet sicherzustellen, dass er die jeweils aktuellen Pläne, Muster, Zeichnungen verwendet (z.B. Abgleich technischer Spezifikationen in Bestellung und dem Lieferanten vorliegenden Zeichnungen, etc., insb. Abgleich des Plandatums bzw. der Zeichnungsversion).
Solche vorgegebenen Pläne, Muster, Zeichnungen, etc. sowie vorgegebene Toleranzangaben sind verbindlich. Abänderungen sind nur mit der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Jansen AG zulässig. Mit Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die Bestellunterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. An offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler in von der Jansen AG vorgelegten Unterlagen und Zeichnungen ist die Jansen AG nicht gebunden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Jansen AG unverzüglich über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen. Das gilt auch bei fehlenden Unterlagen.
Die Abteilung Einkauf der Jansen AG ist alleiniger Ansprechpartner für fehlende Zeichnungen, Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen an Zeichnungen sowie sonstige Auskünfte über Zeichnungen.
2.6 Sofern die Jansen AG dem Lieferanten Material zur Verarbeitung zur Verfügung stellt, ist dieses unmittelbar nach Anlieferung und noch vor der Verarbeitung durch den Lieferanten zu prüfen. Er hat auf allfällige Mängel umgehend schriftlich hinzuweisen. Danach ist der Einwand der Mangelhaftigkeit ausgeschlossen.
3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und basieren, soweit dies nicht in Individualbestellungen oder Rahmenverträgen anders vereinbart ist, auf der Incoterms DAP 2020.Der Lieferant wird der Jansen AG im Zeitpunkt der Lieferung keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Kunden des Lieferanten, wenn und soweit diese ihm gegenüber gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten. Anderenfalls wird der Lieferant mit der Jansen AG für die Zukunft Preise und Bedingungen unter Berücksichtigung der Preise und Bedingungen der anderen Kunden neu verhandeln.
3.2 Bei Behinderung der Annahme durch höhere Gewalt sind Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung oder Schadensersatz ausgeschlossen. Diese Einkaufsbedingungen verstehen unter höherer Gewalt alle unvorhersehbaren Ereignisse in den Abläufen der Leistungserbringung der Jansen AG, die dazu führen können, dass die Leistungserbringung gestört wird (Verspätung, Unmöglichkeit, Erschwerung, etc.). Darunter fallen auch staatliche Hoheitsakte mit gleichen oder ähnlichen Folgewirkungen (bspw. Ein- und Ausfuhrverbote, Erhöhung von Zöllen, Änderungen der Bewilligungspraxis etc.). Ereignisse von höherer Gewalt sind insbesondere Naturereignisse von einer gewissen Schwere (Erdbeben, Erdrutsche, etc.), Kriege, Terrorismusakte, Boykotte, Aussperrungen, berechtigte/unberechtigte Streiks, Epidemien, Pandemien und weitere schwerwiegende Vorkommnisse sowie deren Folgen in den Regionen der Betriebsstätten der Jansen AG. Der Lieferant hat die Ware in diesem Fall bis zur Übernahme durch die Jansen AG auf seine Kosten und Gefahr einzulagern. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an, ist die Jansen AG berechtigt, vollumfänglich und ohne Kostenfolgen von der Bestellung zurückzutreten.
3.3 Sofern nichts anderes vereinbart, zahlt die Jansen AG nach ihrer Wahl nach Erhalt der korrekten Rechnung innert 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innert 60 Tagen netto, jeweils nach Rechnungseingang, den ordnungsgemässen Eingang der Ware vorausgesetzt. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.
Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Abrechnung oder eine Abnahme des Liefergegenstandes. Spätestens mit der Zahlung geht die Ware in das Eigentum der Jansen AG über, es sei denn das Eigentum ist schon früher auf die Jansen AG übergegangen.
3.4 Rechnungen, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Prüfzeugnisse und sonstiger Schriftverkehr müssen mit der vollständigen Bestell-, Auftrags- und Artikelnummer der Jansen AG sowie der Lieferanten- bzw. Herstellerteilenummer versehen sein. Rechnungen und Lieferscheine sind grundsätzlich in doppelter Ausführung einzureichen. Teillieferungen / -leistungen sind als solche in der Rechnung zu bezeichnen. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, gelten Rechnungen so lange als nicht eingegangen, bis Klarstellung oder Vervollständigung durch den Lieferanten erfolgt.
Rechnungen werden der Jansen AG separat von der Lieferung vorzugsweise per EDI-Schnittstelle oder E-Mail übersandt, sie dürfen der Lieferung nicht beigelegt werden.
3.5 Die Jansen AG ist berechtigt, die ihr gesetzlich zustehenden Retentionsrechte ohne Einschränkung geltend zu machen. Die Möglichkeit der Verrechnung steht der Jansen AG im gesetzlich zulässigen Rahmen ohne Beschränkung zu.
Der Lieferant kann die Kaufpreisforderung nur mit vorheriger Zustimmung der Jansen AG abtreten.
4 Lieferung und Lieferfristen, Gefahrübergang
4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferfrist sowie sonst wie schriftlich oder per E-Mail vereinbarte Liefertermine sind bindend und somit unbedingt einzuhalten. Als Liefertermine gelten insbesondere auch anderweitig vertraglich vereinbarte Termine, Termine aus Projektvorgaben, Terminvereinbarungen für Vor- / Endabnahmen und Inbetriebnahmen.
4.2 Innerhalb der Lieferfrist, die ab dem Datum der Bestellung der Jansen AG läuft, bzw. zum Liefertermin, muss die Ware an der von der Jansen AG angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Direktlieferungen müssen der Abteilung Einkauf der Jansen AG per Lieferankündigung avisiert werden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins beschleunigte Beförderung vom Lieferanten zu tragen sind.
Sobald sich abzeichnet, dass der Lieferant das vereinbarte Lieferdatum (als ganzes oder auch bei Teillieferungen) nicht einhalten können wird, hat der Lieferant der Jansen AG dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Es steht der Jansen AG nach erfolgloser Nachfristsetzung frei, von folgenden Rechten – unabhängig voneinander und auch kumulativ – Gebrauch zu machen:
- von der Bestellung zurückzutreten;
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung inkl. aller durch verspätete Lieferung oder Leistung entstandenen Mehrkosten und Schäden zu verlangen;
- eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes zu verlangen. Die Bezahlung der Vertragsstrafe befreit den Pflichtigen nicht von seiner Erfüllungspflicht.
4.3 Teillieferungen sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen zulässig; andernfalls kann die Jansen AG die Annahme verweigern. In jedem Fall gehen Nutzen und Gefahr erst mit der Abnahme der letzten Teillieferung über. Bei Teillieferungen ist jeweils die noch ausstehende Restmenge schriftlich anzugeben.
4.4 Vor Ablauf des Liefertermins ist die Jansen AG zur Abnahme berechtigt, aber nicht verpflichtet.
4.5 Nutzen und Gefahr gehen nach Beendigung des Abladevorgangs mit Abnahme der Lieferung durch die Jansen AG bzw. an der vereinbarten Empfangsstelle auf die Jansen AG über. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Ware einem Spediteur oder einem Frachtführer übergibt. Etwaiges Abladen durch Mitarbeiter der Jansen AG erfolgt ausschliesslich auf Gefahr des Lieferanten. Nimmt die Jansen AG die Ware beim Lieferanten ab und verbleibt die Ware nach der Abnahme durch die Jansen AG beim Lieferanten, trägt dieser die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware, bis die Ware an ihren endgültigen Bestimmungsort gelangt und dort abgeladen worden ist.
4.6 Im Fall von Lieferungen vom Lieferanten direkt an den Kunden der Jansen AG wird der Lieferant auf Anforderung der Jansen AG Versandpapiere und Verpackungen verwenden, die den Lieferanten nicht erkennen lassen, insbesondere kein Logo des Lieferanten enthalten, oder die Jansen AG als Lieferanten gegenüber dem Kunden ausweisen. Die Jansen AG wird dem Lieferanten bei Bedarf Lieferscheine zur Verfügung stellen. Bei direkter Lieferung ist der Lieferant verpflichtet, die Versandpapiere gemäss den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren und auf Anforderung unverzüglich an die Jansen AG herauszugeben.
4.7 Die Waren reisen auf Gefahr des Lieferanten. Sie sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden.
4.8 Alle Waren, einschliesslich einzelner Pakete in einer Gitterbox oder auf einer Palette, sind ausnahmslos und deutlich mit der Versandartikelnummer („VS-Artikelnummer“), der Versandartikelbezeichnung („VS-Artikelbezeichnung“), der gelieferten Menge, Datum der Bestellung und Lieferort zu kennzeichnen. Die Anlieferung verschiedener Artikel in/auf einer Palette oder Gitterbox, ohne detaillierte Kennzeichnung der einzelnen Artikel, ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, mit der Jansen AG wurde vorher eine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen. Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit allen bestellungsspezifischen Angaben beizulegen. Teil- und Restsendungen sind auf allen Versandpapieren und Fakturen als solche zu bezeichnen.
4.9 Die Jansen AG ist nur dann zur Annahme von Lieferungen verpflichtet, wenn die Lieferungen unter Einsatz von tauschfähigen Ladehilfsmitteln (EURO-Gitterboxen, EURO-Flachpaletten) erfolgen. Der Palettentausch erfolgt gemäss den Richtlinien der European Pallet Association (EPAL). Die Verwendung von Einwegpaletten und Sonderpaletten ist nur nach vorheriger Zustimmung von der Jansen AG zulässig.
4.10 Der Lieferant stellt sicher, dass alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, ordnungsgemäss gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung hat auch in Auftragsbestätigungen und allen anderen Versandpapieren zu erfolgen.
4.11 Der Lieferant stellt der Jansen AG Ursprungsnachweise (z. B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung, Ursprungszeugnisse gemäss den nichtpräferentiellen Ursprungsbestimmungen) mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäss unterzeichnet einmal jährlich als Langzeiterklärung oder pro Lieferung unaufgefordert und unverzüglich zur Verfügung.
Sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Lieferanten Übereinstimmungsnachweise und | oder Dokumente zwecks Material-Compliance (REACH etc.) zu erbringen, stellt der Lieferant der Jansen AG diese unaufgefordert, spätestens jedoch nach Aufforderung durch die Jansen AG zur Verfügung. Benötigt die Jansen AG für Übereinstimmungsnachweise die Mitwirkung des Lieferanten, ist dieser verpflichtet, sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen, insbesondere die Abgabe von Erklärungen, unverzüglich zu erbringen.
Die Jansen AG hat das Recht zusätzliche Informationen zu den gelieferten Produkten beim Lieferanten einzufordern. Solche zusätzlichen Informationen können sich auch auf den CO2-Footprint oder andere Informationen im Zusammenhang mit der sog. klimaneutralen Industrie beziehen. Der Lieferant stellt sicher, dass er solche Informationen auf Aufforderung innert nützlicher Frist liefern kann und dass auch Informationen seiner Lieferanten auf Abruf zur Verfügung stehen.
4.12 Bei Waren, deren Kennzeichnung haltbarkeitsbezogene Datumsangaben enthalten (z.B. Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum) aufweisen oder aufweisen müssen, muss die Restlaufzeit, d.h. die Zeit, die der Jansen AG für die Verarbeitung und | oder Vermarktung der Waren zur Verfügung steht, gerechnet ab dem auf den Wareneingang folgenden Tag, mindestens 80 % der gesamten Laufzeit (Spanne zwischen Herstellung und angegebenem Datum) betragen. Der Lieferant ist verpflichtet, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum deutlich sichtbar sowohl auf der Verpackung sowie auf der Umverpackung zu vermerken. Darüber hinaus ist diese Angabe auch entsprechend hervorgehoben in den Lieferpapieren zu kennzeichnen.
4.13 Bilden die Montage und Inbetriebnahme der Waren ebenfalls einen Bestandteil der Bestellung, gewährt die Jansen AG dem Lieferanten den hierfür notwendigen Zugang zu ihren Räumlichkeiten. Der Lieferant hält die betrieblichen Vorschriften der Jansen AG, insbesondere Sicherheitsbestimmungen und die Hausordnung, ein. Der Lieferant übernimmt eine erste Instruktion des Personals der Jansen AG hinsichtlich der von ihm gelieferten Produkten. Der Umfang der Instruktion muss einen einwandfreien vertragsgemässen Gebrauch der Ware ermöglichen. Die Jansen AG hat das Recht vom Lieferanten innerhalb von 3 Monaten ab der ersten Instruktion eine Präzisierung (auch vor Ort bei der Jansen AG) zu verlangen.
5 Annahme
5.1 Die Jansen AG ist nicht verpflichtet, Lieferungen anzunehmen, die der Menge nach nicht der Bestellung entsprechen oder nicht dem aktuellen, vorgegebenen Zeichnungsdatum, den aktuellen Plänen bzw. den aktuellen sonstigen spezifischen (technischen) Produktanforderungen entsprechen. Eine Überlieferung bis maximal 10 % der bestellten Menge sendet die Jansen AG nicht an den Lieferanten zurück. Darüber hinausgehende Mengen werden auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurückgesendet.
Lieferungen, die den Bestellungen hinsichtlich der Lieferfristen und -termine nicht entsprechen, können durch die Jansen AG zurückgewiesen werden. Hieraus entstehende Kosten werden dem Lieferanten belastet.
5.2 Zum Lieferumfang gehört alles, was für die einwandfreie und betriebstüchtige Funktion der gelieferten Produkte erforderlich ist. Die Lieferung ist insbesondere erst mit Übergabe der vollständigen Dokumentation zu den gelieferten Produkten vollständig und abnahmebereit. Der Lieferant übergibt der Jansen AG die Dokumentation innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin elektronisch und in Papierform, vollständig und kopierbar bezüglich sämtlicher technischer Spezifikationen und Funktionen sowie über alle Vorschriften für die Bedienung und Wartung in den vereinbarten Sprachen und in vereinbarter Anzahl. Die Jansen AG darf die Dokumentation für den vertragsgemässen Gebrauch kopieren. Sind Mängel zu beheben, führt der Lieferant die Dokumentation soweit erforderlich nach.
5.3 Werksprüfzeugnisse müssen spätestens mit der jeweiligen Lieferung eintreffen oder auf Anforderung der Jansen AG unverzüglich über den von der Jansen AG gewünschten Weg zugestellt werden.
5.4 Die Jansen AG hat eine Null-Fehler Strategie und deren Einhaltung ist für jeden Lieferanten verbindlich. Wird die Null-Fehler-Forderung verletzt, so kann die Jansen AG die Waren zurückweisen.
6 Zur Verfügung gestelltes Material und Werkzeuge
6.1 Dem Lieferanten zur Verfügung gestelltes Material bleibt Eigentum der Jansen AG. Es ist getrennt zu lagern und darf nur für Bestellungen der Jansen AG verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust nach dem Eingang beim Lieferanten haftet dieser auch ohne Verschulden.
Die Gegenstände, die mit dem von der Jansen AG beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand Eigentum der Jansen AG. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände sorgfältig. Er stellt sicher, dass das sich bei ihm befindende Eigentum der Jansen AG ordnungsgemäss und gemäss den Instruktionen der Jansen AG instandgehalten und nötigenfalls erneuert wird, so dass es jederzeit für die Jansen AG benutzbar ist. Die Verwahrung von Gegenständen und Materialien wird nicht zusätzlich vergütet und dem Lieferanten steht weder ein Zurückbehaltungsrecht noch der Einwand der Verrechnung zu.
6.2 Das Eigentum an Werkzeugen, Formen, Vorrichtungen und dergleichen, die die Jansen AG ganz oder teilweise beschafft oder finanziert, liegt bei der Jansen AG. Sie kann sie bei nicht unerheblichen Fertigungs- und Lieferschwierigkeiten des Lieferanten herausverlangen.
Mit den in dieser Ziff. 6.2 genannten Fertigungsmitteln hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung der Jansen AG Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Fertigungsmittel sind weiter durch den Lieferanten auf seine Kosten als Gegenstände der Jansen AG mittels Gravur oder Plakette eindeutig zu kennzeichnen. Die geplante Kennzeichnungsstelle sowie die Methode (Gravur, Plakette etc.) ist durch die Jansen AG freizugeben.
6.3 Fertigungsanlagen, Steuer- bzw. Reglereinheiten, Messvorrichtungen und Messinstrumente müssen kalibrierfähig ausgelegt sein. Sie werden kalibriert angeliefert. Die Grundkalibrierung ist im Preis inbegriffen und wird nicht zusätzlich vergütet.
7 Mängelansprüche
7.1 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Produkte mit von der Jansen AG freigegebenen Plänen, Mustern, Zeichnungen und Proben und mit der Bestellung bzw., soweit die Bestellung lediglich unter Bezugnahme auf ein Angebot des Lieferanten erfolgt ist, mit seinem Angebot übereinstimmen. Der Lieferant leistet sodann Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware weder körperliche noch rechtliche Mängel aufweist, die den Wert oder die Tauglichkeit des Produkts zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern und dass die gelieferte Ware die zugesicherten Eigenschaften hat.
7.2 Ferner garantiert der Lieferant, dass sämtliche Lieferungen den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, der Produktsicherheit, den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbände, Vorschriften, Leistungen, Spezifikationen und Regularien der Staaten, in dem die Waren hergestellt, gelagert oder durch die sie transportiert werden oder in denen sie Verwendung finden, sowie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
7.3 Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang (vgl. Ziff. 4.5), soweit in der Bestellung nicht anders vereinbart wurde. Zeigen sich Mängel erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, so haftet der Lieferant so lange, wie die Jansen AG gegenüber ihren eigenen Abnehmern haftet.
7.5 Hinsichtlich der Untersuchung der gelieferten Ware sowie der Rüge von Mängeln jeder Art, seien sie offene oder versteckte, ist die Jansen AG an keine Fristen gebunden. Mängel, welche erst bei der Be- oder Verarbeitung oder bei Kunden der Jansen AG festgestellt und dann mitgeteilt werden, gelten als rechtzeitig gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant ausdrücklich und vorbehaltslos auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge bzw. der Genehmigung.
7.6 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, wenn nicht in diesen Einkaufsbedingungen etwas anderes geregelt wird. Die Jansen AG ist berechtigt, dem Lieferanten eine Frist für die kostenlose Nachbesserung an dem durch die Jansen AG bezeichneten Ort anzusetzen oder die kostenlose Lieferung mängelfreier Ersatzware zu verlangen. Bei Nichteinhaltung der Frist ist die Jansen AG ohne weitere Aufforderungen berechtigt, wahlweise, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen, die Ersatzvornahme durch Dritte einzuleiten, Wandlung oder Minderung zu verlangen. Die Jansen AG ist weiter berechtigt, jeden ihr durch mangelhafte Lieferung oder Leistung entstehenden direkten oder indirekten Schaden dem Lieferanten zu verrechnen. Mit der Reparatur oder dem Ersatz mangelhafter Teile beginnen die Gewährleistungspflichten für diese Teile neu zu laufen.
7.7 Kommt der Lieferant einer von der Jansen AG gestellten Aufforderung der Mängelbeseitigung, nicht fristgerecht nach, so ist die Jansen AG berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. In jedem Fall hat der Lieferant sämtliche Kosten, welche durch Lieferung mangelhafter Ware entstehen, zu tragen. Dies gilt auch für diejenigen Kosten, die dadurch entstehen, dass die mangelhaften Waren an Kunden der Jansen AG weitergeleitet werden.
7.8 Ist nach Einschätzung der Jansen AG zu vermuten, dass ein Mangel auch bei anderen vom Lieferanten gelieferten Teilen vorliegt, ist die Jansen AG berechtigt, auf Kosten des Lieferanten einen Rückruf bzw. eine Austauschaktion für das als mangelhaft erkannte Teil durchzuführen. Der Lieferant hat nach Wahl der Jansen AG sämtliche bereits gelieferten Teile auf eigene Kosten zu reparieren oder zu ersetzen. Dies gilt auch bei bereits abgelaufener Gewährleistungsfrist. Der Lieferant hat der Jansen AG zudem allen Schaden zu ersetzten, der dieser durch eine solche Austauschaktion entsteht.
7.9 Die Jansen AG und jedes mit ihr verbundene Unternehmen ist bei Fehlern bei einer Lieferung oder Leistung berechtigt, von allen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten, die die regelmässige Lieferung von Waren oder die regelmässige Erbringung von Dienst- und | oder Werkleistungen zum Gegenstand haben, zurückzutreten, falls die berechtigte Befürchtung besteht, dass sich Fehler oder Mängel einer Lieferung oder Leistung auch bei anderen Lieferungen oder Leistungen nachhaltig auswirken werden. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant glaubhaft machen kann, dass Fehler dieser Art zukünftig nicht mehr zu befürchten sind. Unternehmen sind verbunden (nachfolgend «verbundene Unternehmen»), wenn die eine Gesellschaft die andere beherrscht oder wenn beide Gesellschaften der gleichen Beherrschung unterliegen. Beherrschung umfasst in diesem Zusammenhang unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50% des Kapitals und der Stimmrechte des Rechtsträgers.
7.10 Beanstandete Ware kann die Jansen AG auf Kosten des Lieferanten zurücksenden. Verweigert der Lieferant trotz Mahnung die Rücknahme, so ist die Jansen AG berechtigt, die Ware auf Kosten des Lieferanten bei einem Spediteur einzulagern. Wird beanstandete Ware von der Jansen AG verwahrt, so haftet sie nur für die Verletzung der üblichen Sorgfalt.
7.11 Der Lieferant sichert zu, dass während mindestens 15 Jahren nach Abnahme einer Lieferung durch Jansen AG Ersatzteile innert nützlicher Frist geliefert werden können.
8 Vertraulichkeit und geistiges Eigentum
8.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen der Jansen AG und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Informationen, insbesondere Forschungs-, Entwicklungs-, Produktions- und Marktdaten, Zeichnungen, Berechnungen sowie andere Geschäftsinformationen und –auskünfte, als Geschäftsgeheimnis und somit vertraulich zu behandeln. Im Betrieb des Lieferanten dürfen sie nur solchen Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt werden, die sie zum Zweck der Lieferung an die Jansen AG benötigen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung der Jansen AG dürfen sie nur für Lieferungen an die Jansen AG benutzt und sonst nicht vervielfältigt oder gewerbsmässig genutzt werden. Sie dürfen Dritten ohne vorgängige, schriftliche Zustimmung der Jansen AG nicht zugänglich oder sonst wie bekannt gemacht werden. Auf Aufforderung der Jansen AG sind sie unverzüglich und vollständig zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
8.2 Die Jansen AG behält sich an allen solchen Informationen, sowie Modellen, Werkzeugen, Prüfmitteln, und dergleichen sämtliche Eigentumsrechte, einschliesslich geistiger Eigentumsrechte vor. Das umfasst insbesondere, aber nicht ausschliesslich Urheberrechte, das Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten (wie Patenten und Gebrauchsmustern), etc.
8.3 Der Lieferant anerkennt alle gewerblichen Schutzrechte und Patente der Jansen AG.
8.4 Sofern durch die Leistung des Lieferanten Patent- oder Schutzrechte Dritter verletzt werden, stellt der Lieferant die Jansen AG und ihre Kunden von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach ausschliesslich von der Jansen AG vorgegebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen hergestellt hat und ihm schuldlos unbekannt geblieben ist, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.
8.5 Ohne die vorgängige schriftliche Einwilligung der Jansen AG darf der Lieferant nicht mit der Geschäftsbeziehung zur Jansen AG, deren Marken (inkl. Logo), Informationen und Produkten werben oder die Jansen AG als Referenz angeben.
9 Bildrechte
Sofern der Lieferant der Jansen AG Bilder, Zeichnungen, Videos oder Anleitungen zur Verfügung stellt, überträgt er der Jansen AG hiermit die Nutzungsrechte daran ohne zeitliche, geografische, mediale oder inhaltliche Einschränkung. Das umfasst insbesondere das Recht der Jansen AG, diese in veränderter oder unveränderter Form in allen Medien (print und digital) aufzubewahren, zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie die Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen. Der Lieferant verzichtet auf sein Recht auf Namensnennung.
10 Generelle Haftungsregelung
10.1 Hinsichtlich der Schadenersatzhaftung, die nicht auf der Mangelhaftigkeit einer Lieferung/Leistung beruht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern und soweit die vorliegenden Einkaufsbedingungen nichts anderes vorsehen.
10.2 Der Lieferant stellt die Jansen AG und | oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen von sämtlichen Kosten- und Ansprüchen vollumfänglich und vorbehaltslos frei, die Dritte aufgrund eines Verhaltens des Lieferanten und | oder dessen Leistung gegen die Jansen AG geltend machen bzw. der Jansen AG dabei entstehen (inkl. Prozess- und Anwaltskosten). Gleiches gilt für Produkthaftpflichtansprüche, die auf fehlerhaften Leistungen des Lieferanten beruhen. Im Rahmen der vorgenannten Verpflichtung hat der Lieferant der Jansen AG auch sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sich im Zusammenhang mit einer von der Jansen AG durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Soweit zumutbar, wird die Jansen AG den Lieferanten über durchzuführende Rückrufmassnahmen unterrichten. Die Jansen AG ist ermächtigt, dem anspruchstellenden Dritten ohne weiteres den Namen des Lieferanten sowie dessen Kontaktdaten bekannt zu geben.
10.3 Sollten die vom Lieferanten gelieferten Produkte in irgendeiner Weise direkt oder indirekt die Jansen AG oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen, ihre Organe oder Angestellten schädigen, so hat der Lieferant vollumfänglich Schadenersatz zu leisten. Ebenso verpflichtet sich der Lieferant die Jansen AG hinsichtlich sämtlicher aus solchen Schäden resultierenden Forderungen vollumfänglich und vorbehaltslos schadlos zu halten.
10.4 Der Lieferant ist verpflichtet, die auf das Vertragsgebiet anwendbaren Bestimmungen zur Produktsicherheit einzuhalten. Der Lieferant haftet der Jansen AG für sämtliche Schäden, den diese durch die Nichteinhaltung der Produktsicherheitsvorschriften erleidet, insbesondere für die Kosten einer Warnung, eines Verkaufsstopps, einer Rücknahme vom Markt oder eines Rückrufs sowie der Jansen AG auferlegten behördlichen Kosten.
10.5 Der Lieferant ist verpflichtet, eine allg. Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einem Deckungsbeitrag von mindestens CHF 5'000'000.- pro Schadensereignis (Personenschaden/Sachschaden) – pauschal – abzuschliessen und diese mindestens bis zum Ablauf von 7 Jahren nach Ablauf der Geschäftsbeziehung mit Jansen AG in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Der Lieferant verpflichtet sich, auf erstes Verlangen der Jansen AG, die entsprechenden Belege nachzuweisen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Jansen AG bleiben vom Vorliegen der hier gegenständlichen Versicherungen unberührt.
10.6 Der Lieferant haftet für das Verhalten seiner Hilfspersonen oder von ihm beauftragten Dritten (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer) wie für sein eigenes.
10.7 Auf Anfrage der Jansen AG hin teilt der Lieferant den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferer unverzüglich mit. Ausserdem stellt der Lieferant der Jansen AG sämtliche zweckdienliche Beweismittel zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder behördlicher Verfahren zur Verfügung.
10.8 Der Lieferant ist im Zusammenhang mit seiner Lieferung an die Jansen AG verantwortlich für die Einhaltung der geltenden Normen und Gesetze.
Im Falle von grenzüberschreitenden Dienstleistungen verpflichtet sich der Lieferant, die für grenzüberschreitende Dienstleistungen geltenden Bestimmungen (bspw. die Meldepflicht) gemäss dem Entsendegesetz (SR 823.20) und der Entsendeverordnung (SR 823.201) einzuhalten (siehe auch Ausführungen auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO]: http://www.entsendung.admin.ch/cms/content/behoerden/arbeitsbewilligung_de).
Nicht-schweizerische Lieferanten von werkvertraglichen Leistungen für Maschinen und Anlagen sowie für die Bereiche Infrastruktur und Bau beachten zudem die spezifischen Regelungen der Eidg. Steuerverwaltung, unter anderem die Anmeldepflicht, die Ausweisung der Schweizerischen Mehrwertsteuernummer und Mehrwertsteuer, sowie die in Abweichung zu Ziff. 3.1 vom Lieferanten zu tragende Einfuhrsteuer (siehe auch Ausführungen auf der Homepage der Eidg. Steuerverwaltung [ESTV]: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/mwst-steuerpflicht/mwst-auslaendische-unternehmen.html).
10.9 Die Mitarbeitenden des Lieferanten haben auf dem Betriebsgelände der Jansen AG die Hausordnung, die Sicherheitsbestimmungen und das „Merkblatt für auswärtige Arbeitnehmer ” der Jansen AG zu beachten.
11 Integrität
Der Lieferant versichert, keine Absprachen oder andere den Wettbewerb beeinträchtigende Massnahmen zu treffen oder getroffen zu haben. Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen, so dass insbesondere keine Zuwendungen oder andere Vorteile angeboten oder angenommen werden. Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass ein Verstoss gegen diese Integritätsklausel zu einer Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen durch die Jansen AG führen kann.
12 Import- und Exportkontrolle
Der Lieferant ist verpflichtet, sich bei Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen vollumfänglich an alle anwendbaren Import- und Exportkontrollvorschriften zu halten. Dies betrifft in erster Linie, aber nicht ausschliesslich, die geltenden Vorschriften in der Schweiz, der EU, der Türkei, China und den USA. Der Lieferant holt sämtliche Import- oder Exportgenehmigungen oder -lizenzen rechtzeitig für seine pünktliche Lieferung ein. Im Falle, dass Produkte, Technologien, Daten oder andere Informationen, welche an die Jansen AG geliefert werden, im Rahmen der geltenden Exportbestimmungen als export- oder reexportbeschränkt klassifiziert oder aufgelistet werden, ist der Lieferant verpflichtet, der Jansen AG die Exportkontroll-Klassifizierungen unaufgefordert unverzüglich schriftlich mitzuteilen, und auf Wunsch der Jansen AG alle relevanten Ausfuhrinformationen und Dokumentation (wie z.B. Kopien von Exportlizenzen usw.) an die Jansen AG zu liefern. Im Falle, dass der Lieferant die obengenannten Verpflichtungen verletzt, wird der Lieferant die Jansen AG für alle Schäden, die aus oder im Zusammenhang mit einer solchen Verletzung entstehen, vollständig schadlos halten.
13 Rücktritt
Die Jansen AG ist neben den bereits genannten Rücktrittsrechten berechtigt, von der Bestellung insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn
a) sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten derart verschlechtert, dass eine Erfüllung der Bestellung nach Auffassung der Jansen AG gefährdet erscheint, oder
b) der Lieferant seine Verpflichtungen wiederholt nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, oder
c) der Lieferant seine Lieferungen einstellt, oder
d) die Branchen, einzelne Teile davon oder eine einzelne Branche, denen die Jansen AG angehört, sich in einer aussergewöhnlich schwierigen wirtschaftlichen Lage befindet.
14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist am Sitz der Jansen AG. Ein anderer Erfüllungsort kann vereinbart werden.
14.2 Die vertraglichen Regelungen der Parteien unterstehen schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG).
14.3 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den vertraglichen Verbindungen der Parteien sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Jansen AG zuständig. Die Jansen AG behält sich das Recht vor, den Lieferanten an seinem Sitz zu belangen.
15 Schlussbestimmungen
15.1 Der Lieferant darf Dritte nur mit schriftlicher Vorabzustimmung der Jansen AG in die Erfüllung seiner Lieferpflichten einbeziehen. Der Jansen AG gegenüber bleibt der Lieferant allein für die vertragsgemässe Leistungserbringung verantwortlich und haftet vollumfänglich für die einbezogenen Dritten. Er stellt sicher, dass der Dritte mindestens gleichwertigen Vorschriften hinsichtlich Geheimhaltung, Schutzrechten und Produkthaftung unterworfen ist.
15.2 Der Lieferant darf Forderungen gegen die Jansen AG ohne deren schriftliches Einverständnis weder abtreten noch verpfänden.
15.3 Die Jansen AG behält sich vor, im Rahmen der aus den vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen entstehenden Vertragsverhältnissen zusätzliche Bestimmungen, Merkblätter etc. (bspw. Code of Conduct) auszuarbeiten, welche ebenfalls vollumfänglich und vorbehaltslos integrierender Bestandteil des Vertrages werden. Diese würden auf der Homepage der Jansen AG (https://www.jansen.com/de/) aufgeschaltet oder werden dem Lieferanten auf Anfrage zugestellt. Der Lieferant verpflichtet sich, solche Anforderungen bei der Erfüllung der Bestellung der Jansen AG vollumfänglich umzusetzen.
15.4 Diese Einkaufsbedingungen können jederzeit von der Jansen AG geändert und | oder ergänzt werden. Massgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der Einkaufsbedingungen. Diese Einkaufsbedingungen ersetzen alle bisher gültigen generellen oder allgemeinen Einkaufsbedingungen.
15.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise nichtig und | oder unwirksam sein oder werden (bspw. infolge widersprechender Allgemeiner Vertragsbedingungen [Battle of the forms]), so bleibt die Gültigkeit und | oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt.
Im Falle der Nichtigkeit, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Unvollständigkeit dieser Einkaufsbedingungen bemühen sich die Parteien vor der Anrufung eines Gerichts um eine einvernehmliche Lösung.
15.6 Falls sich zwischen der deutschen und einer anderssprachigen Fassung der Einkaufsbedingungen Differenzen ergeben, gilt für jeden Fall der deutsche Originaltext.
16 Sonderregelungen für Anlagen
16.1 Definition «Anlagen»
«Anlagen» gemäss diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Jansen AG sind Gerätschaften, Maschinen oder ähnliches, deren Bestellwert CHF 100‘000.- überschreitet. Lieferanten von Anlagen haben neben den übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachfolgende zusätzliche Bestimmungen zu beachten. Bei einem Widerspruch zwischen den übrigen und diesen anlagespezifischen Bestimmungen gehen die anlagespezifischen Bestimmungen dieser Ziff. 16 den übrigen Bestimmungen vor.
16.2 Bestellung
16.2.1 Bestellungen der Jansen AG sind innerhalb von einer Woche ab Ausfertigung der Bestellung vom Lieferanten unter Angabe der Bestellnummer der Jansen AG schriftlich zu bestätigen, sonst ist die Jansen AG nicht mehr daran gebunden.
16.2.2 Teile, die in der Bestellung nicht im Einzelnen aufgeführt, für den Betrieb und die Funktion jedoch notwendig sind, gelten als mitbestellt und sind im Anlagenpreis inbegriffen. Das gilt auch für die bei der Montage erforderlichen Klein- und Verbindungsmaterialien.
16.2.3 Die Jansen AG definiert in der Bestellung die Termine für Konstruktionsfreigabe, Vorabnahme, Liefertermin, Montage- und Probephase, Inbetriebnahme und Endabnahme. Sobald der Lieferant erkennt, dass einer dieser Termine nicht eingehalten werden kann, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich an die Jansen AG zu melden.
16.2.4 Sollten zwischen Bestellung und erfolgreicher Endabnahme von Seiten der Jansen AG oder des Lieferanten Zusatzanforderungen eingebracht werden, welche bei der Bestellung nicht vereinbart wurden, so teilen sich die Parteien dies unverzüglich schriftlich mit. Jede technische, kostenwirksame oder terminliche Abweichung von der Bestellung muss vor ihrer Umsetzung einvernehmlich festgelegt werden. Ohne eine ausdrückliche, schriftliche Einigung über eine Änderung übernimmt die Jansen AG keine Mehrkosten bzw. die ursprünglich vereinbarten Bedingungen gelten unverändert weiter.
Änderungen haben keine Auswirkungen auf Gewährleistungsrechte und Garantien, insbesondere werden Gewährleistungsrechte und Garantien durch eine Änderung nicht eingeschränkt.
16.2.5 Vor Beginn der Herstellung der Anlage, ist eine Konstruktionsfreigabe der Jansen AG einzuholen. Folgende Informationen sind bis zur Konstruktionsfreigabe vom Lieferanten an die Jansen AG zu übergeben:
- Anlagenübersicht mit Arbeitsbereichen für die Bedienung, Standort Bediengeräte (Schnittstelle Mensch und Maschine)
- Anforderungen an den Standort; Fundament, Abmessungen der Anlage mit den nötigen Zugängen
- Sicherheitskonzept mit Beschrieb der einzelnen Sicherheitsfunktionen
- Einblick in die Risikobeurteilung
- Angaben zur Lärm-, Schall- und Vibrationsvermeidung
- Sämtliche Schnittstellen inkl. Energieversorgung (Pneumatik, Strom, …)
- Von der Jansen AG bereitzustellende Schmier-/Betriebsstoffe
Sind Computer oder andere IT-Komponenten Teil der Anlage erfordert dies die Rücksprache mit der IT-Abteilung der Jansen AG über den Projektleiter der Jansen AG. Sämtliche Rücksprachen sind bis zur Konstruktionsfreigabe abzuschliessen.
16.3 Preise und Zahlungsbedingungen
16.3.1 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten für Anlagen folgende Zahlungsbedingungen:
30 Tage nach Inbetriebnahme
16.3.2 Für Teilzahlungen vor Anlageneingang bei der Jansen AG, die in Summe höher als CHF/€ 100‘000.- sind, sind vom Lieferanten Bankbürgschaften an die Jansen AG zu übergeben. Die monatlichen Gebühren und Spesen, die durch eine Bankbürgschaft entstehen, werden durch die jeweiligen Parteien selbst getragen. Sollte die Laufzeit aus Verschulden des Lieferanten ablaufen, so ist sie selbständig durch den Lieferanten zu verlängern. Dieser Punkt liegt im Verantwortungsbereich des Lieferanten.
16.4 Lieferung und Lieferfristen
16.4.1 Zum Lieferumfang gehört alles, was für die einwandfreie und betriebstüchtige Funktion der Anlage erforderlich ist. Bei Lieferung der Anlage muss eine genaue Warenspezifikation beigelegt werden.
16.4.2 Es liegt in der Verantwortung des Lieferanten, die hier genannten, Jansen-seitigen Richtlinien bei der Jansen AG frühzeitig einzufordern. Diese werden ihm durch die Jansen AG zugestellt. Die genannten, zutreffenden Richtlinien bilden – mangels anderer Abrede – integrierender Vertragsbestandteil zwischen den Parteien.
16.4.3 Der Lieferant stellt der Jansen AG Betriebsanleitungen im Sinn der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen sowie der Richtlinie 2006/42/EG in deutscher Sprache zur Verfügung (2x Papierform, 1x elektronische Version). Dies gilt auch für sämtliche Zusatzaggregate. Dazu gehören insbesondere:
- Wartungspläne inkl. Angabe von Wartungsintervallen sowie Schmierstoffliste und Schmierplan,
- Ersatz- und Verschleissteillisten mit Original- bzw. DIN-Bezeichnungen unter Angabe des Herstellers,
- Anlagen-, Fundament- und Aufstellungspläne, Transportbeschreibung (Bodenbelastung pro Maschinenfuss, Maschinenunterlagen, Art der Befestigung der Maschine, etc.),
- Baugruppenzeichnungen mit Stückliste,
- Wartungsanleitungen,
- Pneumatische und hydraulische Schaltpläne mit Lageplan, Stückliste und Herstellerangaben, und
- Für Hydraulik und Pneumatik gleiche Betriebsmittelkennzeichnung wie im Stromlaufplan.
16.4.4 Mit der Anlage liefert der Lieferant der Jansen AG Zusammenstellungszeichnungen und Detailzeichnungen von allen kundenspezifischen Teilen im unten näher bestimmten Format. Dazu gehören insbesondere sämtliche Teile, welche mit dem Produkt in Berührung kommen und so einem Verschleiss ausgesetzt sind, z.B. Kunststoffauflagen, Zentrier- und Führungsteile, Transport- und Auflagerollen, etc.
Detailzeichnung: *.pdf / *.dxf
mit zugehörigem digitalem 3D-Modell: *.iam / *.ipt (Inventor) ansonsten *.stp (STEP AP214) oder *.igs (IGES)
Von der ganzen Anlage ist ein 3D-Modell zur Verfügung zu stellen. Möglich ist auch ein vereinfachtes, datenreduziertes 3D-Modell mit korrekten Aussenkonturen. Sämtliche Schnittstellen (inkl. Auflagen und Befestigungspunkte) der Anlage müssen im Modell wiedergegeben sein. Diese Daten sind der Jansen AG frühestmöglich, gemäss Vereinbarung mit dem Projektleiter der Jansen AG zu liefern.
Der Lieferant verpflichtet sich, die Zeichnungen auf Anfrage der Jansen AG auch zu einem späteren Zeitpunkt (d.h. wenn die Anlage bereits in Betrieb ist und die Zahlung erfolgt) zur Verfügung zu stellen.
16.4.5 Der Jansen AG sind ausserdem folgende elektrisch-technischen Unterlagen zu übergeben:
- Abhängig von der Anlagengrösse ein schematischer Übersichtsplan der elektrischen Elemente,
- Stromlaufpläne/Schaltpläne (inkl. Detailschemata von Elektronikeinheiten),
- Funktionsbeschreibung (Ablaufdiagramm),
- Energieverbrauch, Leistungsdaten und Energieeffizienzklassen,
- Schaltpläne für äussere Anschlüsse,
- Lageplan der an- und eingebauten Teile,
- Original-Betriebsanleitung von Zukaufteilen,
- Weitere Angaben gemäss der Jansen-Richtlinie „Elektrotechnische Richtlinie“.
16.4.6 Der Lieferant verpflichtet sich, für den gesamten Lieferumfang inklusive aller zugekauften Anlagekomponenten auf Verlangen der Jansen AG folgende Unterlagen abzugeben oder umfassende Einsicht zu gewähren:
- Risikobeurteilung der einzelnen Gefährdungen mit Angabe der Performance Level nach EN ISO 13849-1:2008 Hinweis: 1. Risikobeurteilung vor Schutzmassnahme durchführen, iterativer Prozess (z. B. nach EN ISO 12100:2010),
- Berechnungen und Prüfungen von sicherheitskritischen Bauteilen: z. B. Lasttragende Bauteile, Schutzverdecke (Durchschlagfestigkeit) etc.,
- Prüfprotokolle der Steuerung nach EN 60 204-1: 2006, Ziff. 18 sowie weitere Prüfprotokolle wie Schallmessprotokoll, EMV-Prüfungen etc.
16.5 Abnahme, Montage, Probephase, Inbetriebnahme
16.5.1 Die Vorabnahme erfolgt nach Aufstellung der Anlage beim Lieferanten und bezieht sich auf die Erfüllung der geforderten Qualität und Leistung gemäss Pflichten- bzw. Lastenheft und diesen Einkaufsbedingungen.
Der Vorabnahmetermin wird von den Parteien rechtzeitig vereinbart. Bei der Vorabnahme festgestellte Mängel müssen noch vor der Lieferung im Herstellerwerk beseitigt werden.
Sollte die Vorabnahme durch alleiniges Verschulden des Lieferanten scheitern, gehen Reise- und Aufenthaltskosten für weitere Vorabnahmen zu Lasten des Lieferanten.
Der Lieferant teilt der Jansen AG die Versandbereitschaft der Anlage mindestens acht (8) Tage vor dem anvisierten Anlieferungstermin mit. Diese Meldung beinhaltet Gewicht und Abmessung der einzelnen Verladepositionen mit eventueller Lastwagenaufteilung. Werden spezielle Hebemittel (z.B. Pneukran, usw.) bei der Anlieferung benötigt, ist das frühestmöglich durch den Lieferanten anzuzeigen und mit der Jansen AG zu abzusprechen.
16.5.2 Sofern nichts anderes vereinbart, gilt für die Montage und Probephase:
Der Lieferant sorgt mit seinen Spezialisten für das Aufstellen, die Installation und das Erproben, sowie für die Nachkontrolle und das Vorführen der Anlage. Spezielle Montagemittel und Werkzeuge stellt der Lieferant zur Verfügung. Dafür fallen keine Kosten für die Jansen AG an, insbesondere sind Reisekosten sowie sämtliche Spesen bereits im Preis enthalten. Hilfspersonal der Jansen AG steht nur auf separate schriftliche Vereinbarung bereit.
Wird durch Verschulden des Lieferanten (technische Probleme etc.) die vereinbarte Montage- und | oder Probephase verzögert und der damit verbundene Stichtag der Inbetriebnahme überschritten, gehen dadurch hervorgerufenen Verzögerungskosten zu Lasten des Lieferanten.
In der Montage- und Probephase ist die Anlage nur unter der Aufsicht des Lieferanten zu betreiben. Der Lieferant darf der Jansen AG keine Anlage übergeben, die noch das Eingreifen des Monteurs/Schulungsleiters erfordert.
Die Versicherung der Monteure des Lieferanten sowie die Haftung für Drittschäden ist Sache des Lieferanten.
16.5.3 Die Inbetriebnahme der Anlage, also die erstmalige bestimmungsgemässe Verwendung der Anlage, wird nur durchgeführt, wenn:
- Die Konformitätserklärung/Einbauerklärung vorliegt,
- Die technische Dokumentation im Sinn der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen sowie der Richtlinie 2006/42/EG in deutscher Sprache zur Verfügung (2x Papierform, 1x elektronische Version) vorliegt (inkl. Zusatzgeräte),
- Die Dokumentation der Leistungsdaten, des Verbrauchs, die Energieeffizienzklassen der Anlagen-Komponenten vorliegt,
- Das Personal der Jansen AG geschult wurde (mit Schulungsnachweis),
- Wenn die Anlage alleine vom Personal der Jansen AG bedient werden kann (keine Begleitung mehr vom Lieferanten erforderlich),
- Wenn alle Funktionstests durchgeführt wurden,
- Wenn alle Leistungstests durchgeführt wurden, und
- Wenn die Anlage über ein Fernwartungstool verfügt, wenn dieses voll einsatzfähig ist.
Feinjustierungen, welche nur im Vollbetrieb möglich sind, können bis zur Endabnahme erfolgen. Änderungen in der technischen Dokumentation sind bis zur Endabnahme zu realisieren.
Die Inbetriebnahme stellt die technische Freigabe dar.
16.5.4 Der Gefahr- und Eigentumsübergang erfolgt zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
16.6 Schulungen
16.6.1 Anlagen-Schulungen werden am Standort der Jansen AG durchgeführt. Für jede Schulung erstellt der Lieferant einen Nachweis, welcher Auskunft gibt über den Schulungsinhalt, Schulungsteilnehmer, den Schulungsverantwortlichen. Der Schulungsnachweis ist vom Schulungsverantwortlichen und den Teilnehmern zu unterzeichnen.
Das Bedienungspersonal ist durch den Lieferanten so zu schulen, dass nach der Schulung die Handhabung der Anlage und der Steuerung, deren Bedienung und die Überwachung der vorgesehenen Arbeitsprozesse inkl. Umrüsten in korrekter Weise selbständig durchgeführt werden kann.
Die Schulung des Wartungspersonals ist so durchzuführen, dass nach der Schulung elektrische und mechanische Wartungsarbeiten und Störungsbehebungen durch die Jansen AG selbstständig ausgeführt werden können.
Zusätzlich ist für sämtliches Personal eine Einweisung zum Thema Arbeitssicherheit zu geben:
- Hinweis und Erklärung aller mit der Anlage verbundenen Gefahren.
- Erklärung der verwendeten Schutzeinrichtungen zum Schutz gegen diese Gefahren und wie die Schutzeinrichtungen angewendet werden.
16.7 Endabnahme
16.7.1 Die Endabnahme erfolgt, wenn nach der Inbetriebnahme die Feinjustierung abgeschlossen ist und alle Änderungen in der technischen Dokumentation vorgenommen wurden.
Die Endabnahme stellt die kaufmännische Freigabe dar; die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen.
16.8 Anforderungen an alle Anlagen der Jansen AG
16.8.1 Alle Kabel sind zum Schutz vor Verschmutzung und Beschädigung in entsprechenden Kabelkanälen zu führen.
Die Schaltelemente (-ventile) sind so zu positionieren, dass sie einerseits vor Verschmutzung geschützt und andererseits in der Nähe der anzusteuernden Komponente angeordnet sind. Auf gute Zugänglichkeit ist zu achten.
Die Beschriftung der Kabel für elektrische Elemente wie Schalter, Ventile, Motoren müssen haltbar und gut leserlich sein (keine Aufkleber). Dies gilt auch für Pneumatikleitungen, Hydraulikleitungen, Schmierleitungen, Ventile, Pumpen, Motoren.
16.8.2 Die verwendeten hydraulischen, pneumatischen Bauteile sowie die Schmiereinrichtungen müssen der Jansen-Richtlinie „Mechanische, hydraulische, pneumatische Ausführung von Anlagen und Maschinen“ entsprechen.
Die verwendeten elektrischen Bauteile müssen der Jansen-Richtlinie „Elektrotechnische Richtlinie“ entsprechen.
16.8.3 Die Sicherheitsfunktionen der Anlage sind gemäss den Ergebnissen der Risikobeurteilung auszulegen und müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
16.8.4 Die Anlage muss über „Steuerung AUS“ verfügen. Die Abschaltbarkeit über Not-Halt allein genügt nicht.
Bei Verwendung von Hydraulik und Druckluft, muss diese mit einem einzigen Schalter/Taster abschaltbar sein (Abschaltkreis für Wartung, IH). Dabei ist die korrekte Sicherheitsverknüpfung sicher zu stellen.
16.8.5 SPS- und Panelprogramm bzw. Visualisierungsdaten sind in geeigneter elektronischer Form der Jansen AG zur Verfügung zu stellen.
16.8.6 Die Anlage hat folgenden Schallpegel einzuhalten: LpA ≤85 dB(A)
Der Lieferant ist verpflichtet, auf mögliche Lärm-, Schall- und Vibrationsemissionen durch den Produktionsprozess hinzuweisen und Vermeidungspotentiale aufzuzeigen. Um Körperschallemissionen zu vermeiden, bespricht der Lieferant mit der Jansen AG mögliche bautechnische Massnahmen (z.B. Fundament mit Schwingungsdämmelementen). Materialübergabestellen sind möglichst lärmarm auszuführen.
16.8.7 Liefert der Lieferant eine unvollständige Anlage, müssen zusätzlich die Montageanleitung und die Einbauerklärung bei der Lieferung übergegeben werden. Die Bedingungen, welche erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Anlage ordnungsgemäss und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit anderen Teilen zur vollständigen Anlage zusammengebaut werden kann, müssen bis zum Zeitpunkt der Konstruktionsfreigabe der Jansen AG schriftlich bekannt gegeben werden.
Die Jansen AG kann die Anlage nach ihrem Ermessen durch eine von ihr bestimmte, zertifizierte Institution (bspw. SUVA) auf die CE-Konformität prüfen lassen. Die Kosten für eine erfolgreiche Prüfung übernimmt die Jansen AG. Wenn die CE-Konformität nicht bestätigt werden kann, führt der Lieferant kostenfrei die erforderlichen Massnahmen durch, um eine CE-Konformität zu erreichen. Zusätzlich trägt er die Kosten für weitere Prüfungen, die der Jansen AG durch die von ihr beauftragte, zertifizierte Institution in Rechnung gestellt werden.
Diese Verpflichtung ist ein integraler Bestandteil der Bestellung. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, gilt die Bestellung als nicht ordnungsgemäss erfüllt. Schadenersatzansprüche wegen sich daraus ergebender Folgen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
16.9 Reparatur und Ersatzteile
16.9.1 Die Anlage ist so zu konzipieren, dass Wartungs- und Servicearbeiten mit einem Minimumaufwand mittels entsprechender Zugänglichkeit durchgeführt werden können.
Der Betriebszustand, die Anzeigen usw. der Wartungseinheiten müssen zu jeder Zeit ersichtlich und zugänglich sein. Ansonsten ist Jansen AG sofort berechtigt, die entsprechenden Einheiten auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zu versetzen.
Wartungs- und Servicearbeiten müssen die Energieeffizienz berücksichtigen. Zeigen sich Energieeinsparpotentiale, ist der Lieferant verpflichtet, darauf hinzuweisen.
16.9.2 Der Lieferant verpflichtet sich, einen Service- und Reparaturdienst für 15 Jahre nach der Endabnahme zur Verfügung zu halten, sodass binnen 24 Stunden (ausgenommen Sonn- und Feiertage) ab einer Meldung ein qualifizierter Monteur am Anlagenstandort ist.
16.9.3 Der Lieferant garantiert die Verfügbarkeit von Originalersatzteilen bzw. Teilen, die die Funktion der Anlage sicherstellen, binnen drei (3) Arbeitstagen für eine Dauer von 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage. Eine ausführliche Verschleissteil- bzw. Ersatzteilliste (inkl. Preisen) sind den Betriebsanleitungen in elektronischer sowie in Papierform beizulegen, dabei sind kritische Verschleiss- und Ersatzteile besonders zu kennzeichnen. Sie sind darüber hinaus als separate Positionen im Angebot und der Auftragsbestätigung des Lieferanten zu führen. Für Pneumatik-, Hydraulik- und Elektrokomponenten, sowie andere Standardteile, die der Lieferant nicht selbst herstellt, sind der Jansen AG die Hersteller bzw. Bezugsquellen mit Adressen bekannt zu geben. Die Teile sind so zu spezifizieren, dass eine eindeutige, verwechslungsfreie Nachbestellung direkt durch die Jansen AG ermöglicht wird. Die Erfüllung dieser Informationspflichten entbindet den Lieferanten nicht von seiner Ersatzteil- und Teilegarantie.
Der Lieferant bietet als Option ein umfassendes Ersatzteilpaket an, wobei dessen Bestellung im alleinigen Ermessen der Jansen AG liegt.
16.10 Mängelansprüche und Gewährleistung
Die Mängelansprüche der Jansen AG verjähren drei (3) Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage. Werden innerhalb der Gewährleistung im Durchschnitt 5 % Ausfallzeit überschritten, wird die Gewährleistung um jeweils 12 Monate verlängert, bis die geforderte Anlagenverfügbarkeit von 98 % erreicht worden ist; nach 7 Jahren erlischt die Gewährleistung endgültig. Basis für die Beurteilung der Anlagenverfügbarkeit bilden die Technischen Regeln der Vereinigung Deutscher Ingenieure (VDI) 3423 zur Verfügbarkeit von Maschinen und Anlagen. Im Übrigen richten sich die Mängelansprüche nach Ziff. 7 dieser Einkaufsbedingungen.