Ausgabe 09/2022
I Grundsatz
1. Zustandekommen des Vertrages
Die vertragliche Bindung der Jansen AG entsteht erst, nachdem eine schriftliche Bestätigung der Jansen AG abgegeben worden ist. Von dieser schriftlichen Bestätigung abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Jansen AG.
Für die Abwicklung all unserer Lieferungen von Waren und den damit im Zusammenhang stehenden Leistungen sowie Dienstleistungen gegenüber Bestellern gelten diese allgemeinen Vertragsbedingungen («AVB»). Entgegenstehende oder von unseren AVB abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Gefahrenübergang, Frachtkosten und Transportschäden
Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Soweit es das Gesetz zulässt, schliesst die Jansen AG jede Haftpflicht für Schäden aus, die im Zusammenhang mit dem Transport der Ware entstehen, und zwar auch dann, wenn die Schäden von Hilfspersonen verursacht werden.
Fracht- und Transportkosten für den Hin- und den Rücktransport gehen – unabhängig davon, ob der Transport von der Jansen AG organisiert wird oder nicht – vollumfänglich zulasten des Bestellers.
Für Unfälle, die sich beim Auf- oder Ablad der Produkte der Jansen AG oder in Zusammenhang mit Hilfsmitteln wie Gurten, Seilen, Bindedrähten etc. ereignen, wird jede Haftung abgelehnt.
3. Preisgestaltung, Umfang der Lieferung
Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) exkl. Mehrwertsteuer, exkl. LSVA, exkl. Transportkostenzuschlag ab Werk (FCA) Oberriet SG, Schweiz. Wir behalten uns Ober- und Unterlieferungen von Waren im Umfang von bis zu 10% vor. Preisänderungen und Rundungsdifferenzen sind jederzeit vorbehalten.
4. Retouren, Gutschriften
Retouren und daraus entstehende Gutschriften sind nur nach vorheriger Vereinbarung und für kurante Artikel in einwandfreiem Zustand und originalverpackt, in rohen Fabrikationslängen bzw. kompletten Verkaufseinheiten möglich. Die Gutschrift setzt sich wie folgt zusammen: verrechneter Preis abzüglich 20% (mindestens CHF 50.—) Manipulationskosten pro Artikel. Hin- und Rückfracht werden nicht rückvergütet.
5. Allgemeine Haftung
Die Jansen AG haftet im Rahmen der zwingenden Bestimmungen der Produktehaftpflicht. Alle weiteren Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden sind in den vorliegenden Bedingungen abschliessend geregelt. Sofern und soweit keine anderslautende Bestimmung eine andere Handhabung vorsieht, wird – ausgenommen bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit – jegliche weitergehende Haftung ausgeschlossen.
Die vertragliche oder ausservertragliche Haftung der Jansen AG im Zusammenhang mit Schäden, die auf Handlungen oder Unterlassungen der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Hilfspersonen der Jansen AG zurückzuführen sind, sowie für die persönliche vertragliche oder ausservertragliche Haftung dieser Personen wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Eine allfällige Schadenersatzpflicht der Jansen AG, ihren Organen, ihren Mitarbeitern und allfällig von der Jansen AG beigezogenen Dritten ist – soweit gesetzlich zulässig und unabhängig vom Rechtsgrund – in jedem Fall beschränkt auf den vom Kunden gemäss Vertrag bezahlten oder zu bezahlenden Preis.
In jedem Fall ist die Haftung für indirekte Schäden / Folgeschäden inkl. Vermögensschäden vollumfänglich ausgeschlossen.
6. Lieferung und Leistungsstörung
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der definitiven und vollständigen Bestätigung der Bestellung. Stimmt die Jansen AG nachträglichen Änderungen der Lieferung zu, so beginnt die Lieferfrist erneut zu laufen. Die Jansen AG haftet nicht für Zufall.
6.1 Bei höherer Gewalt
Diese AVB verstehen unter höherer Gewalt alle unvorhersehbaren Ereignisse in den Abläufen der Leistungserbringung der Jansen AG, oder mit ihr vertraglich verbundenen Dritten, die dazu führen können, dass die Leistungserbringung gestört wird (Verspätung, Unmöglichkeit, Erschwerung, etc.). Darunter fallen auch staatliche Hoheitsakte mit gleichen oder ähnlichen Folgewirkungen (bspw. Ein- und Ausfuhrverbote, Erhöhung von Zöllen, Änderungen der Bewilligungspraxis etc.).
Ereignisse von höherer Gewalt sind insbesondere Naturereignisse von einer gewissen Schwere (Erdbeben, Vulkanausbrüche, Ressourcenknappheit, Energieversorgungsknappheit [inkl. und nicht abschliessend Strom, Öl, Gas] etc.), Kriege, Terrorismusakte, Boykotte, Aussperrungen, berechtigte/unberechtigte Streiks, Rohstoffmangel, Epidemien, Pandemien und weitere schwerwiegende Vorkommnisse sowie deren Folgen in den Regionen der Betriebsstätten der Jansen AG oder mit ihren vertraglich verbundenen Dritten.
Im Falle einer solchen Leistungsstörung ist die Jansen AG (i) bei Unmöglichkeit der Leistung von der Leistungspflicht ersatzlos befreit, (ii) im Verzugsfall oder (iii) bei unverhältnismässiger Erschwerung berechtigt, dem Besteller für ersteres eine neue Lieferfrist und für letzteres ein neues Angebot vorzuschlagen und im Falle der Ablehnung jeweils vom Vertrag zurückzutreten. Sollte die Leistungserbringung der Jansen AG auf eine andere Art gestört sein, gelten die Rechtsfolgen von (iii) vorstehend. Die Jansen AG haftet in keiner der vorgenannten Fälle für Schadenersatz, insbesondere auch nicht für Folgeschäden, einschliesslich Vermögensschäden.
Sollte es aufgrund ähnlicher Ereignisse (höhere Gewalt, staatlicher Hoheitsakte oder anderer Umstände) beim Besteller zu Bedarfs- oder Interessensänderungen kommen, bleibt er zur vollständigen Bezahlung an die Jansen AG verpflichtet, ungeachtet deren Vorhersehbarkeit oder des Verschuldens des Bestellers. Vorbehalten bleibt eine anderweitige Regelung, welche im Einzelfall zwischen den Parteien vereinbart wird.
6.2 Bei Verzögerungen
Die Jansen AG lehnt, soweit gesetzlich zulässig, jede Haftung im Zusammenhang mit etwaigen Verzögerungen von weniger als 45 Kalendertagen betreffend dem Ablieferungszeitpunkt der Bestellung ab. In diesem Zeitraum ist der Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist vollumfänglich ausgeschlossen.
Im Falle einer Verzögerung betreffend dem Ablieferungszeitpunkt von Bestellungen von 45 Kalendertagen oder mehr ist die Jansen AG (i) bei Unmöglichkeit der Ablieferung der Leistung von der Leistungspflicht ersatzlos befreit, (ii) im Verzugsfall oder (iii) bei unverhältnismässiger Erschwerung berechtigt, dem Besteller für Ersteres (ii) einen neuen Ablieferungszeitpunkt und für Letzteres (iii) eine andere Leistung vorzuschlagen und im Falle der Ablehnung jeweils vom Vertrag zurückzutreten. Der Schadenersatz ist auf die Höhe der zu spät gelieferten Waren bzw. Dienstleistungen limitiert.
7. Informationspflicht des Bestellers
Der Besteller hat die Pflicht, die Jansen AG über jegliche behördlichen Bestimmungen und Rechtsnormen zu informieren, welche sich auf die Lieferung oder Verwendung der bestellten oder zu liefernden Ware oder Dienstleistungen auswirken oder auswirken können.
Die Informationspflicht umfasst sämtliche Bestimmungen und Rechtsnormen, welche einen Einfluss auf die von der Jansen AG zu erbringende Leistung haben könnte. Dies sind insbesondere Spezifikationen über die Eigenschaften und die Verwendung der bestellten Ware, behördliche Verordnungen, allgemeine und besondere polizeiliche Bestimmungen, Sicherheitserlasse, Spezifikationen über verbotene Substanzen etc.
Im Falle von Ansprüchen, welche durch Verletzung und | oder Missachtung der vorgenannten Informationspflicht entstehen, lehnt die Jansen AG jegliche Haftung ab.
8. Prüfungs- und Rügeverpflichtung
Die Ware ist vom Besteller, resp. Empfänger unverzüglich zu prüfen. Unterbleibt die Prüfung oder werden festgestellte Mängel nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich bei der Jansen AG geltend gemacht, so verfällt die Möglichkeit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
Die Jansen AG erbringt ihre Gewährleistungen nach ihrem freien Ermessen und beschränkt sie auf den kostenlosen Ersatz, auf die kostenlose Reparatur von Bestandteilen, welche von der Jansen AG als mangelhaft anerkannt werden sowie auf die Rücksendung und Stornierung der betroffenen Ware. Alle darüber hinaus gehenden Mängelbeseitigungsansprüche des Bestellers, wie Geltendmachung von Mängelfolgeschäden, Vermögensschäden und Schadenersatz sind ausgeschlossen.
9. Verrechnungsverbot
Der Besteller ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder mit tatsächlichen oder behaupteten Gegenforderungen zu verrechnen.
10. Zahlungsfrist und Mahngebühren
Mangels anderer Abrede sind die Fakturabeträge rein netto ohne Abzug irgendwelcher Art innert 30 Tagen zahlbar. Die Parteien anerkennen das auf der Rechnung angegebene Datum zur Zahlung vorbehaltlos als Verfalltag an. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist (Datum zur Zahlung) tritt ohne Mahnung Verzug ein. Bei Verzug des Kunden werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort zur Zahlung fällig und die gesetzlichen Verzugszinsen sind geschuldet.
11. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung einschliesslich aller Nebenforderungen bleibt die gelieferte Ware im Eigentum der Jansen AG. Sie ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt registrieren zu lassen. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff in die Eigentumsrechte der Jansen AG, so hat der Besteller die Jansen AG sofort zu benachrichtigen. Im Falle der Weiterveräusserung gilt der erzielte Erlös als im Voraus an die Jansen AG abgetreten, unbeschadet weiterer Forderungsansprüche der Jansen AG.
12. Zeichnungen und Werkzeuge
An Zeichnungen, Musterbüchern, Prospekten und anderen Unterlagen behält sich die Jansen AG das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auch Werkzeuge und ähnliches, für die der Besteller anteilige Kosten übernommen hat, bleiben das Eigentum der Jansen AG. Nach Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Lieferung ist die Jansen AG berechtigt, die Werkzeuge ohne Vorankündigung zu entsorgen.
13. Beratung
Alle Skizzen, Zeichnungen, Listen, Prospekte oder sonst von Jansen AG vorgeschlagene Konstruktionen, Verfahren und Gedanken werden dem Besteller als freiwillige Serviceleistung kostenlos und unverbindlich zur Prüfung unterbreitet. Es ist Sache des Bestellers, durch die Herstellung von Prototypen oder durch andere geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass sich diese Konstruktionen, Verfahren und Gedanken für seine Zwecke eignen, und dass durch deren Verwendung keine Schutzrechte, Normen und Vorschriften verletzt werden. Die Vorgaben der Systemdokumentationen sind in jedem Fall zu beachten. Abweichungen zu den Systemvorgaben liegen ausschliesslich in der Verantwortung des Bestellers. Bauseitige Vorgaben werden von der Jansen AG nicht überprüft. Die Haftung der Jansen AG für derartige Empfehlungen und Beratungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
14. Änderung der vorliegenden Bestimmungen
Die AVB können jederzeit von der Jansen AG geändert und | oder ergänzt werden. Massgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AVB.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sein oder werden (bspw. infolge widersprechender AVB [Battle of the forms]), so bleibt die Gültigkeit und/oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt.
Im Falle der Nichtigkeit, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Unvollständigkeit dieser AVB bemühen sich die Parteien vor der Anrufung eines Gerichts um eine einvernehmliche Lösung.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die vertraglichen Regelungen der Parteien unterstehen schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den vertraglichen Verbindungen der Parteien sind die ordentlichen Gerichte am Gesellschaftssitz der Jansen AG (Schweiz) zuständig. Die Jansen AG behält sich das Recht vor, den Besteller an seinem Sitz zu belangen.
17. Verbindlicher Originaltext
Falls sich zwischen der deutschen und einer anderssprachigen Fassung der AVB Differenzen ergeben, gilt für jeden Fall der deutsche Originaltext.
18. Zusätzliche Bestimmungen für ausgewählte Dienstleistungen und Produkte
Bei ausgewählten Dienstleistungen und Produkten gelten ergänzend zu den vorgenannten Bestimmungen zusätzlich Regelungen, welche – sofern Dienstleistungen und | oder Produkte der nachfolgenden Kategorien Bestandteil der Bestellung sind – ebenfalls integrierender Vertragsbestandteil werden und somit Anwendung finden. Diese sind:
II. Ergänzende Bestimmungen für Mietartikel
III. Ergänzende Bestimmungen für Montageinstruktionen
IV. Ergänzende Bestimmungen für Verbauungsservice
V. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungen und Berechnungen
VI. Ergänzende Bestimmungen für Schüco-Produkte
II. Ergänzende Bestimmungen für Mietartikel
19. Transport
Im Falle, dass der Transport durch den Mieter und | oder durch von diesem beauftragte Dritte erfolgt, ist der Mieter zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung verpflichtet. Eine Haftpflicht der Jansen AG für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Transport der Mietartikel entstehen bzw. entstanden sind, entfällt, ausser der Transport wird mit Fahrzeugen der Jansen AG ausgeführt.
Zum Schutz des Mietartikels ist bei einer Lagerung oder beim Transport immer die Originalverpackung zu verwenden.
20. Mängelhaftung, Unterhalts-, Prüfungs- und Rügeverpflichtung
20.1 Mängel am Mietartikel im Ablieferungszeitpunkt
Der Mietartikel ist vom Mieter im Ablieferungszeitpunkt unverzüglich zu prüfen. Unterbleibt die Prüfung oder werden festgestellte, die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessende Mängel nicht innerhalb von 4 Tagen nach dem Ablieferungszeitpunkt schriftlich bei der Jansen AG geltend gemacht, so ist jegliche Mängelbeseitigungspflicht der Jansen AG ausgeschlossen.
Die Mängelbeseitigungspflicht der Jansen AG beschränkt sich auf den kostenlosen Ersatz oder nach ihrem freien Ermessen auf die kostenlose Reparatur von Teilen, welche von der Jansen AG als mangelhaft anerkannt werden und die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen. Alle darüber hinaus gehenden Mängelbeseitigungsansprüche des Mieters, wie Mietzinsherabsetzung oder Geltendmachung eines Schadenersatzes, sind ausgeschlossen.
20.2 Mängel am Mietartikel während der Mietdauer
Das Mietobjekt ist ausschliesslich fachmännisch und sachgemäss zu benutzen. Etwaige Schäden im Zusammenhang mit einer unsachgemässen Benutzung des Mietobjekts gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters. Eine Haftung der Jansen AG ist ausgeschlossen.
Während der Mietdauer ist der Unterhalt des Mietartikels und damit eine etwaige Mängelbeseitigung Sache des Mieters. Der Unterhalt sowie etwaige Mängelbeseitigungen sind gemäss den Weisungen der Jansen AG vorzunehmen. Mängelbeseitigungen dürfen nur nach vorheriger Rücksprache mit der Jansen AG vorgenommen werden. Etwaige Schäden im Zusammenhang mit unsachgemässem Unterhalt während der Mietdauer gehen zu Lasten des Mieters. Eine diesbezügliche Haftung der Jansen AG ist ausgeschlossen. Diese Verpflichtung des Mieters findet eine gebührende Berücksichtigung bei der Festsetzung des Mietzinses. Dem Mieter sind die durchschnittlichen Unterhaltskosten des Mietobjekts bekannt. Sind dem Mieter die durchschnittlichen Unterhaltskosten des Mietartikels nicht bekannt, so ist er zur entsprechenden Anzeige an die Jansen AG verpflichtet. Erfolgt die Anzeige durch den Mieter nicht vor Zustandekommen des Vertrages, kann der Mieter hieraus keinerlei Ansprüche geltend machen und es wird die Kenntnis des Mieters der durchschnittlichen Unterhaltskosten angenommen.
21. Montageinstruktionen für den Mietartikel und Rückgabe
Der Mietartikel ist nach den durch die Jansen AG zur Verfügung gestellten Anweisungen zu montieren. Etwaige Schäden im Zusammenhang mit einer unsachgemässen Montage des Mietartikels gehen zu Lasten des Mieters. Eine Haftung der Jansen AG ist ausgeschlossen.
Der Mieter gibt den Mietartikel am Ende der Mietzeit im gereinigten Zustand an die Jansen AG zurück. Die Reinigung ist fachmännisch und mit nicht schädigendem Reinigungsmittel durchzuführen. Es sind die diesbezüglichen Weisungen der Jansen AG zu befolgen. Etwaige Schäden im Zusammenhang mit einer unsachgemässen Reinigung des Mietartikels gehen zu Lasten des Mieters. Eine Haftung der Jansen AG ist ausgeschlossen.
22. Mietzins und andere Kosten
Nebst dem vereinbarten Mietzins werden dem Mieter die der Jansen AG entstanden Transportgebühren, die Kosten für den Ersatz von fehlendem oder defektem Material sowie etwaige Kosten für die Reinigung des Mietartikels in Rechnung gestellt.
III. Ergänzende Bestimmungen für Montageinstruktionen
23. Umfang der Montageinstruktionen
Die Montageinstruktionen zu Jansen Plastic Systemen werden durch Mitarbeitende der Jansen AG erbracht und stehen jeweils unter dem Vorbehalt von deren Verfügbarkeit. Auf Wunsch des Bestellers wird ihm das verfügbare Dokumentations- und Informationsmaterial zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen der Montageinstruktion übernehmen die Experten der Jansen AG keine Montage-, Installations- oder Prüfungsarbeiten. Diese sind durch den Besteller durchzuführen. Der Besteller hat gegenüber den Experten der Jansen AG keinerlei Weisungsbefugnisse.
24. Terminvereinbarung, Stornierungsbedingungen
Der Termin für die Instruktion wird nach dem Zustandekommen des Vertrages zwischen der Jansen AG und dem Besteller separat vereinbart.
Der Termin wird für die Jansen AG erst mit deren schriftlichen Bestätigung verbindlich.
Stornierungen durch den Besteller sind kostenfrei bis 24 Stunden vor Beginn des Termins möglich. Bei kurzfristigeren Absagen fällt die ungekürzte Instruktionsgebühr an und wird dem Besteller in Rechnung gestellt. Fahrtkosten werden dem Besteller ebenfalls in Rechnung gestellt, sofern solche bereits angefallen sind. Gleiches gilt für Übernachtungskosten bzw. Stornierungskosten der Unterkünfte.
Sofern eine Terminabsage durch die Jansen AG erfolgt, hat der Besteller Anspruch auf schnellstmögliche Vereinbarung eines zeitnahen Ersatztermins. Weitere Ansprüche gegen die Jansen AG aufgrund der Absage stehen dem Besteller nicht zu.
25. Einsetzbarkeit der Montageinstruktionen / Gewährleistung
Die Jansen AG hat ihre Montageinstruktionen sorgfältig und gestützt auf ihre Erfahrung bei der Montage unserer Systeme zusammengestellt. Die Montageinstruktionen sind daher als für den Normalfall einsetzbare Empfehlungen zu verstehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Eine Haftung der Jansen AG ist ausgeschlossen. Es ist dem Besteller überlassen und steht in seiner Verantwortung, die Einsetzbarkeit der Empfehlungen für seinen konkreten Bedarf zu überprüfen und die Montage fachmännisch und sachgerecht durchzuführen.
Die Jansen AG haftet einzig für Schäden, die ihre Experten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im Übrigen ist eine Haftung der Jansen AG ausgeschlossen. Klarstellend wird darauf festgehalten, dass dieser Ausschluss insbesondere für Folgeschäden, einschliesslich Vermögensschäden, gilt.
IV. Ergänzende Bestimmungen für Verbauungsservice
26. Terminvereinbarung, Stornierungsbedingungen
Der Termin bzw. die Termine für den Einbau der Jansen Produkte wird nach dem Zustandekommen des Vertrages zwischen der Jansen AG und dem Besteller separat vereinbart.
Der Termin bzw. die Termine wird | werden für die Jansen AG erst mit deren schriftlichen Bestätigung verbindlich.
Stornierungen durch den Besteller sind kostenfrei bis 3 Arbeitstage vor Beginn des Termins möglich. Bei einer kurzfristigeren Absage wird dem Besteller die veranschlagten Stunden pro eingeplanten Monteur in Rechnung gestellt. Fahrtkosten werden dem Besteller ebenfalls in Rechnung gestellt, sofern sie bereits angefallen sind. Dasselbe gilt für Übernachtungskosten bzw. Stornierungskosten der Unterkünfte.
Sofern eine Terminabsage durch die Jansen AG erfolgt, hat der Besteller Anspruch auf schnellstmögliche Vereinbarung eines zeitnahen Ersatztermins. Weitere Ansprüche gegen die Jansen AG aufgrund der Absage stehen dem Besteller nicht zu.
27. Mitwirkungspflichten
Die Jansen AG führt den Verbauungs-Service in Anwesenheit des Bestellers am Verbauungsort aus, nachdem sie vom Besteller in die Begebenheiten vor Ort eingewiesen worden ist. Dem Besteller kommen jedoch keinerlei Weisungsrechte gegenüber Arbeitnehmern der Jansen AG zu.
Unterlässt der Besteller die Einweisung oder ist er nicht vor Ort, ist die Jansen AG berechtigt, die Ausführung des Verbauungs-Service zu verweigern und dem Besteller die entstandenen Kosten analog zu Ziff. 26. bei kurzfristigeren Absagen in Rechnung zu stellen. Der Besteller kann demgegenüber aus der Verweigerung der Jansen AG keinerlei Ansprüche für sich ableiten.
Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass er der Jansen AG alle relevanten Informationen zu dem Auftrag bei der Beauftragung zur Verfügung stellt. Dies umfasst insbesondere Verfügbarkeit und Grösse der Zufahrtswege und des Bauplatzes sowie die Planungsunterlagen. Die Kunden des Bestellers müssen über das geplante Vorgehen informiert sowie damit einverstanden sein. Jegliche Haftung für Schäden, die sich daraus ergeben, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, lehnt die Jansen AG ab.
Der Besteller trägt Sorge dafür, dass der Jansen AG die entsprechenden Zutrittsrechte gewährt werden und die Verbauungs-Arbeiten am Termin durchgeführt werden können. Sofern das nicht der Fall ist, gelten die Bestimmungen über eine kurzfristige Absage gemäss Ziff. 26.
28. Gewährleistung
Der Besteller ist verpflichtet, die durch die Jansen AG durchgeführten Einbauarbeiten unverzüglich nach deren Beendigung zu prüfen. Unterbleibt die Prüfung oder werden festgestellte Mängel nicht innerhalb von 8 Kalendertagen nach Beendigung des Einbaus schriftlich bei der Jansen AG geltend gemacht, so ist jegliche Mängelbeseitigungspflicht der Jansen AG ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem die Jansen AG den Einbau abgeschlossen hat, wobei Mängel innert 8 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich zuhanden der Jansen AG zu rügen sind.
Die Mängelbeseitigungspflicht der Jansen AG liegt alleinig in ihrem Ermessen und beschränkt sich auf die kostenlose Nachbesserung jener Einbauarbeiten bzw. Ersatz von Bestandteilen, die von der Jansen AG als mangelhaft anerkannt werden. Sollten sich nach Einschätzung der Jansen AG andere als vorgenannte Lösungen anbieten, kann die Jansen AG auch von diesen abweichenden Lösungen Gebrauch machen. Der Entschied hierüber liegt ausschliesslich bei der Jansen AG und es besteht seitens Besteller keinerlei Anspruch darauf. Alle darüber hinaus gehenden Mängelbeseitigungsansprüche des Bestellers, wie Geltendmachung von Mängelfolgeschäden, Vermögensschäden und Schadenersatz sind ausgeschlossen.
Die Jansen AG haftet im Übrigen einzig für Schäden, die ihre Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Eine weitergehende Haftung der Jansen AG ist ausgeschlossen. Klarstellend wird darauf festgehalten, dass dieser Ausschluss insbesondere für Folgeschäden, einschliesslich Vermögensschäden, gilt.
V. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungen und Berechnungen
29. Prüfungsumfang
Die Prüfungen und Berechnungen der Jansen AG basieren allein auf den der Jansen AG durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Dokumenten. Die Jansen AG prüft diese weder auf Vollständigkeit, Aktualität noch auf Richtigkeit. Die Informationen und Dokumente werden wie zur Verfügung gestellt verwendet. Sämtliche Prüfungen und Berechnungen dürfen nur für den Einzelfall herangezogen werden, für den sie erstellt wurden. Bauseitige Vorgaben werden durch die Jansen AG nicht geprüft.
Die Leistungen der Jansen AG werden dem Auftraggeber am vereinbarten Abgabetermin in elektronischer Form, üblicherweise im pdf-Format zur Verfügung gestellt. Die Jansen AG stellt dem Auftraggeber keine CAD-Zeichnungen zur Verfügung.
30. Abgeltung
Sofern mit dem Auftraggeber keine Pauschale vereinbart wurde, rechnet die Jansen AG ihre Tätigkeit nach Aufwand ab. In diesem Fall beträgt der Stundensatz maximal CHF 150.00 zzgl. MwSt.
31. Gewährleistung und Haftung
Die Planungshoheit liegt jederzeit ausschliesslich beim Auftraggeber. Etwaige, auf die Jansen AG zurückzuführende Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung bei Jansen schriftlich zu rügen, ansonsten gelten die Prüfungen und Berechnungen als genehmigt. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem die Jansen AG dem Auftraggeber die Prüfungen und Berechnungen zur Verfügung gestellt hat. Von der Jansen AG an den Prüfungen und Berechnungen akzeptierte Mängel werden kostenlos korrigiert. Darüber hinaus sind sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.
Die Jansen AG haftet für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Klarstellend wird darauf festgehalten, dass dieser Ausschluss insbesondere für Folgeschäden, einschliesslich Vermögensschäden, gilt.
Die Jansen AG übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die auf die durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Dokumente zurückzuführen sind.
VI. Ergänzende Bestimmungen für Schüco-Produkte
32. Lieferung
Ab einem Versandgewicht von 250kg erfolgt die Lieferung frei Haus (Rampe), jedoch zuzüglich LSVA. Für Post-, Express- und Kurier-Lieferungen erfolgt die volle Frachtbelastung. Mehrkosten für Spezialtransporte (z.B. Kranwagen, Überlänge, erschwerte Lieferung, LKW mit Hebebühne) sowie für Sondertransporte ausserhalb des Tourenplans werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Für Express-Profilbestellungen erheben wir einen Bearbeitungszuschlag von CHF 100.— pro Position (Bestellung und Verlad auf LKW am gleichen Arbeitstag).
33. Mindestbestellwert
Der Mindestbestellwert beläuft sich je Bestellung auf CHF 100.—.
34. Verpackung
Die Lieferungen erfolgen unverpackt bzw. in handelsüblichen Verpackungen. Mehrwegverpackungen werden belastet und nach erfolgter Rücksendung (zu Lasten des Bestellers und einwandfreiem Zustand) wieder zu 100% gutgeschrieben (Holzkisten zu maximal ⅔ des verrechneten Betrags).